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Neuregelung beim Leistungsort von Dienstleistungen in der Umsatzsteuer

01.12.2014

Gültig seit 01. Januar 2010

Anfang 2008 haben sich die EU-Staaten auf eine grundlegende Änderung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie geeinigt. Ab dem 01.01.2010 tritt diese Änderung der Mehrwertsteuer auch in Österreich und Deutschland in Kraft. 

Änderung beim Ort der Dienstleistung

Bisherige Regelung

Bisher galt folgende Regelung, dass der Ort der sonstigen Leistung dort begründet wird, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Somit sind Dienstleistungen ins Ausland derzeit im Inland steuerpflichtig, wenn nicht eine Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt.

Neue Regelung ab 01.01.2010

Nach der neuen Grundregel für Dienstleistungen an Unternehmer, sogenannte „B2B-Leistungen", wird die Leistung dort erbracht, wo der Empfänger sein Unternehmen bzw. die leistungsempfangende Betriebsstätte betreibt (Bestimmungsland- bzw. Empfängerortprinzip). 

Sonderregelungen gibt es ab 2010 nur mehr für Grundstückleistungen, Beförderungsleistungen, Tätigkeitsortleistungen, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen und Vermietung von Beförderungsmitteln.

Für grenzüberschreitende Dienstleistungen die nicht unter diese Sonderregelungen fallen ist innerhalb der EU zwingend das Reverse Charge System, also der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, anzuwenden.

1. Sonstige Leistung eines im Inland ansässigen Unternehmers ins übrige Gemeinschaftsgebiet

Ist der Leistungsempfänger in dem anderen Mitgliedstaat ein Unternehmer, dann wird in der Ausgangsrechnung des leistenden Unternehmers keine Steuer ausgewiesen und auf die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen. Der leistende Unternehmer hat diesen Umsatz dann ebenfalls in der zusammenfassenden Meldung anzugeben, insofern es sich um eine innergemeinschaftliche Dienstleistung handelt.

Der Leistungsempfänger ist verpflichtet für diese sonstige Leistung die Steuer abzuführen. In dem Umfang in dem der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist kann dieser die Vorsteuer geltend machen.

2. Sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ins Inland

Der Umsatz ist im Inland steuerbar und muss - sofern es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt - der neuen Vorschrift unterworfen werden. D.h. der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer und kann sich die Vorsteuer ziehen, sofern dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Bei Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer, sogenannte „B2C-Leistungen", bleibt es bei der bisherigen Grundregel "Herkunftslandprinzip", wonach Leistungen dort erbracht werden, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. D.h. das Geschäft ist nach den umsatzsteuerlichen Bestimmungen jenes Mitgliedstaates abzuwickeln, in dem der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt. Auch diese Grundregel wird durch mehrere Ausnahmen unterbrochen wie zum Beispiel Katalogleistungen an Drittlandskunden.

Neue Meldepflichten

Neuerungen ergeben sich auch bei der Zusammenfassenden Meldung (ZM). Bisher mussten Unternehmen nur ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen in der ZM melden. Ab 2010 müssen auch die erbrachten Dienstleistungen, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, in der ZM aufgenommen werden. Deshalb ist es notwendig sowohl die eigene UID-Nummer, als auch jene der Leistungsempfänger anzugeben. 

Für Deutschland:

Für die zusammenfassende Meldung ist derzeit noch eine weitere Änderung im Gespräch. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass die ZM nur noch monatlich abzugeben ist und die Verlängerung der Einreichungsfrist (Dauerfristverlängerung) ebenfalls entfallen soll. Für sog. Bagatellfälle bis 50.000 € je Quartal sollen die Mitgliedstaaten weiterhin eine quartalsweise Abgabe erlauben dürfen. Bis 31.12.2011 können die Mitgliedstaaten den Betrag für Bagatellfälle auf 100.000 € je Quartal festlegen.

Vorsteuererstattungsverfahren

Ab 1.1.2010 kommt es in Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/9/EG zu einer Umstellung des Vorsteuererstattungsverfahrens für österreichische bzw. deutsche Unternehmer sowie für Unternehmer aus dem übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet. 

Anträge auf Erstattung der Vorsteuer, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat angefallen sind und nach dem 31.12.2009 gestellt werden, müssen künftig nicht mehr beim Finanzamt des jeweiligen Mitgliedstaates gestellt werden, sondern sind beim Finanzamt im Ansässigkeitsstaat auf elektronischem Weg einzureichen. In Österreich werden die Anträge über das Finanz-Online-System eingereicht. In Deutschland ist dafür das Bundeszentralamt für Steuern zuständig (kurz BZSt). Die Anträge werden anschließend vom Ansässigkeitsstaat an den Erstattungsstaat weitergeleitet.

Der Erstattungsantrag ist bis spätestens am 30.9. des Folgejahres elektronisch einzubringen, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforderlichen Angaben gemacht werden. Der Antragsteller erhält in der Folge eine zweimalige elektronische Bestätigung, einmal bei Eingang des Antrages und ein weiteres Mal, wenn der Antrag beim Erstattungsstaat eingelangt ist, um das Datum für eine mögliche Verzinsung festlegen zu können.

Österreich

Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen

Für im Jahr 2010 gelegene Voranmeldungszeiträume kann die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgegeben werden, sofern die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 30.000,- (bisher € 22.000,-) nicht überstiegen haben.

Deutschland

Abgabe der vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung

Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500,00 € (bisher 6.136,00 €), ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000,00 € (bisher 512,00 €), kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.

Neue Elster-Version

Seitens Elster wird es eine neue Version und ein neues UVA-Formular geben, mit der die neuen Zeilen bzgl. der sonstigen Leistungen in der UVA gemeldet werden können. Diese Version wird Ihnen rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

Für alle WINLine-Anwender bedeutet dies: 

·Es müssen für alle Debitoren im Ausland die jeweilige UID-Nummer erfasst werden. Hat ein Leistungsempfänger keine UID-Nummer (z.B. Drittlandunternehmer), kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft auch auf andere Weise erfolgen (z.B. durch eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde, in dem der Leistungsempfänger zur Umsatzsteuer erfasst ist).

·Des Weiteren müssen Steuerzeilen vom Typ "Erwerbssteuerzeile" für Leistungen angelegt werden. Man muss in den Steuerleisten die erforderlichen Steuerzeilen hinterlegen, sowie die Steuerleiste beim Debitor aktualisieren.

·Formulare müssen ggf. angepasst werden, insbesondere was die nationalen Formularerfordernisse an Fakturen jenes Landes betrifft in dem der Leistungsempfänger seinen Unternehmensstandort hat.

oBeispiel für Andruck auf der Rechnung: "Übergang der umsatzsteuerlichen Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren)", "Reverse-Charge" oder "Steuerschuld verlagert"

Die vorgenannten Informationen vermitteln unseren derzeitigen Wissensstand. Im Zweifelsfall bitten wir Sie, Ihren Steuerberater zu kontaktieren.

Quelle: mesonic